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01.03.2016
Das OGAW-Sondervermögen soll mindestens zu 51 Prozent seines Wertes in Aktien investieren. Dieser Anlageschwerpunkt kann teilweise oder vollständig auch durch den Erwerb von Anteilen an anderen Investmentvermögen abgebildet werden, die nach ihren Vertragsbedingungen oder ihren Satzungen ihrerseits überwiegend in Vermögensgegenstände gem. Satz 1 investieren. In diesem Fall wird für die Einhaltung des Anlageschwerpunktes der minimale Anteil an Vermögensgegenständen gem. Satz 1 in diesem Investmentvermögen berücksichtigt.
Name | Titel | Seit | Bis |
---|---|---|---|
Edgar Göcke | - | 2016 | Aktuell |
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