BGH stärkt Vermieter bei Eigenbedarfskündigungen

Reuters

Veröffentlicht am 22.05.2019 16:26

BGH stärkt Vermieter bei Eigenbedarfskündigungen

Karlsruhe (Reuters) - Eigenbedarfskündigungen der Vermieter können nicht generell abgelehnt werden, weil die Mieter alt sind und das Mietverhältnis schon Jahrzehnte besteht.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden und eine genaue Prüfung jedes Einzelfalls verlangt. Legt der Mieter ein ärztliches Attest vor, muss das Gericht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten über die konkreten Erkrankungen einholen, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger in der Urteilsverkündung. Milger betonte, dass Prozesse gegen Eigenbedarfskündigungen angesichts des Wohnungsmangels an Bedeutung gewinnen.

Der BGH hob zwei Urteile auf und verwies sie zur neuen Prüfung an die Vorinstanzen zurück. Im ersten Fall ging es um eine Mieterin in Berlin, die bereits seit 45 Jahren in einer Dreizimmerwohnung lebt. Die Wohnung wurde 2015 verkauft. Die neuen Eigentümer, eine junge Familie, wollten die Wohnung für sich nutzen und kündigten der Mieterin. Die Familie lebte bislang mit zwei kleinen Kindern in einer Zweizimmerwohnung. Sie hatten auch die Nachbarwohnung im Haus gekauft, den dortigen Vertrag ebenfalls gekündigt und planten, beide Wohnungen zu verbinden.

Die Mieterin, bei der auch noch die beiden erwachsenen Söhne wohnen, wehrte sich gegen die Kündigung und legte unter anderem ein ärztliches Attest vor, in dem ihr Demenz bescheinigt wurde. Das Landgericht Berlin sah deshalb einen Härtefall als gegeben an und lehnte den Antrag der neuen Eigentümer auf Räumung der Wohnung ab. Nach der sogenannten Sozialklausel kann der Mieter dann einer Eigenbedarfskündigung widersprechen, wenn sie für ihn, seine Familie oder Angehörige seines Haushalts "eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist."