EU-Parlament gibt grünes Licht: Honig-Herkunft soll auf die Verpackung

dpa-AFX

Veröffentlicht am 10.04.2024 19:38

BRÜSSEL (dpa-AFX) - Grünes Licht vom EU-Parlament: Die Herkunft von Honig soll künftig leichter zu erkennen sein. Eine große Mehrheit von 603 Abgeordneten stimmte in Brüssel für das Vorhaben, 9 dagegen und 10 erhielten sich, wie das Parlament am Mittwochabend mitteilte. Vertreter der EU-Staaten und des Europaparlaments hatten sich Ende Januar bereits im Grundsatz auf die neuen Regeln geeinigt. Nun hat das Parlament den Deal abgesegnet, jetzt müssen nur noch die EU-Staaten offiziell zustimmen. Das gilt als Formsache.

Zudem soll es künftig neue Regeln für Säfte und Marmeladen geben. Säfte dürfen demnach künftig als "zuckerreduziert" gekennzeichnet werden, wenn mindestens 30 Prozent des natürlich vorkommenden Zuckers entfernt wurden. Dabei dürfen aber keine Süßungsmittel verwendet werden. Für ein Kilogramm Konfitüre müssen künftig mindestens 450 Gramm Obst verwendet werden.

Bei Honigmischungen muss bislang nur angegeben werden, ob der Honig aus der EU stammt oder nicht. Neben den Herkunftsländern muss künftig den Angaben zufolge auch erkennbar sein, wie groß der Anteil des Honigs aus den jeweiligen Ländern ist. Hier sind jedoch Ausnahmen möglich. Wie die EU-Staaten nach der vorläufigen Einigung im Januar mitteilten, können einzelne Länder entscheiden, dass nur die vier größten Anteile angegeben werden müssen. Zudem gebe es eine Ausnahme bei Verpackungen von weniger als 30 Gramm. Hier könnten die Namen der Ursprungsländer auch durch einen Code abgekürzt werden.

Die EU-Kommission teilte nach der Einigung im Januar mit, sie werde durch die neuen Regeln berechtigt, Analysemethoden einzuführen, die mit Zucker gestreckten Honig erkennen können. Es soll zudem eine einheitliche Methodik eingeführt werden, um den Ursprung von Honig aufzudecken. Grundsätzlich ist das etwa durch eine Pollenanalyse möglich. "Damit wird Betrug eingedämmt", so die Behörde. Wenn auch die EU-Staaten dem Rechtstext zugestimmt haben, kann er im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Ab dann gilt eine Übergangsfrist von rund zwei Jahren, bis die Vorgaben angewendet werden.

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