EQS-News: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Aktionäre der Leoni AG dazu auf, gegen den Restrukturierungsplan zu stimmen (deutsch)

dpa-AFX

Veröffentlicht am 24.05.2023 14:00

Aktualisiert 24.05.2023 14:15

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Aktionäre der Leoni AG (ETR:LEOGn) dazu auf, gegen den Restrukturierungsplan zu stimmen

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Emittent / Herausgeber: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. /

Schlagwort(e): Kapitalrestrukturierung/Stellungnahme

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Aktionäre der Leoni AG

dazu auf, gegen den Restrukturierungsplan zu stimmen

24.05.2023 / 14:00 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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SdK ruft Aktionäre der Leoni AG dazu auf, gegen den Restrukturierungsplan zu

stimmen

Restrukturierungsplan sieht vollständigen Verlust für Aktionäre vor

Anfang April wurde bekannt, dass der Vorstand der Leoni AG sich mit ihren

Finanzgläubigern und dem österreichischen Unternehmer Stefan Pierer als

strategischen Investor über einen Restrukturierungsplan geeinigt hat und ein

StaRUG-Verfahren eröffnet wurde. Über diesen Restrukturierungsplan sollen

auch die Aktionäre in einem sog. Erörterungs- und Abstimmungstermin am

31.5.2023 beim Amtsgericht Nürnberg abstimmen.

Die SdK ruft die Aktionäre dazu auf, gegen den vorgelegten

Restrukturierungsplan zu stimmen. Aktionäre müssen persönlich bei dem Termin

teilnehmen oder aber sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die SdK wird gegen den vorgeschlagene Restrukturierungsplan stimmen. Die

Gründe für die Ablehnung sind:

1. Der Plan bedeutet quasi eine Enteignung der bisherigen

Streubesitzaktionäre. Es soll u.a. eine vereinfachte Herabsetzung des

Grundkapitals der Leoni AG auf null Euro erfolgen. Der Investor Stefan

Pierer würde danach per Barkapitalerhöhung mit Sachagio 150 Mio. Euro gegen

Ausgabe neuer Aktien in das Unternehmen einbringen. Die bisherigen

Streubesitzaktionäre sollen vom Bezug neuer Aktien ausgeschlossen sein

(Bezugsrechtsausschluss) und hätten damit keine Möglichkeit, an dem etwaigen

Restrukturierungserfolg der Leoni AG zu partizipieren. Dies lehnte die SdK

als ungerechtfertigte Benachteiligung der Streubesitzaktionäre ab.

2. Die Einleitung des StaRUG-Verfahrens wurde vom Vorstand der Leoni AG

betrieben, ohne einen, nach Ansicht der SdK erforderlichen,

Hauptversammlungsbeschluss der Aktionäre hierüber eingeholt zu haben. Zwar

liegt die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens grundsätzlich in der

Geschäftsführungskompetenz des Vorstandes. Allerdings ist seit der

Holzmüller-Entscheidung des BGH und in seiner Fortführung durch die

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Gelantine-Entscheidung des BGH anerkannt, dass es eine ungeschriebene

Hauptversammlungskompetenz nach § 119 Abs.2 AktG in den

Geschäftsführungsfällen gibt, die einen tiefgreifenden Eingriff in die

Aktionärsrechte und damit in die Kernkompetenz der Hauptversammlung

darstellen und Veränderungen nach sich ziehen, welche allein durch

Satzungsänderungen herbeigeführt werden können. In solchen Fällen bedarf der

notwendige HV-Beschluss einer Mindestkapitalmehrheit von 3/4 des vertretenen

Kapitals. Zuletzt hatte das Amtsgericht Hamburg beurteilt, dass im Falle

einer GmbH ein Gesellschafterbeschluss zur Einleitung eines

StaRUG-Verfahrens notwendig ist. Dieser fehlt bei der LEONI AG und damit

wurde das Mitbestimmungsrecht der Aktionäre umgangen.

3. Das StaRUG-Verfahren der Leoni AG krankt an erheblichen

Transparenzdefiziten, die dazu führen, dass die Aktionäre ihre Rechte im

Verfahren nicht wirksam wahrnehmen konnten. Der Restrukturierungsplan kann

von Aktionären nur beim Amtsgericht Nürnberg persönlich und direkt zu

festgelegten Zeiten eingesehen werden. Eine Übermittlung in digitaler Form

ist nicht vorgesehen, offenbar auch nicht die Ausreichung von Kopien des

Plans. Nach Einschätzung der SdK kommt diese Rechtsausgestaltung unter

Berücksichtigung des technischen Fortschritts einer Rechtsverweigerung

gleich und unterhöhlt damit den Anspruch der Aktionäre auf effektiven

Rechtsschutz. Letztlich ist dies ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Hinzu

kommt: Schon seit vielen Jahren sind Aktiengesellschaften verpflichtet, für

die Hauptversammlung relevante Dokumente auf ihrer Internetseite zugänglich

zu machen. Der Besonderheit, dass das StaRUG-Restrukturierungsverfahren ein

nicht-öffentliches Verfahren ist, könnte man dadurch Rechnung tragen, dass

Gläubigern und Aktionären gegen Nachweis ihrer Rechtsstellung ein

gesicherter Zugang zu einer Informationsplattform eingeräumt wird. Dies ist

hier nicht geschehen, sodass der vorgelegte Plan auch aus diesen Gründen

abzulehnen ist.

Aktionäre der Leoni AG sollten daher aus Sicht der SdK gegen den

Restrukturierungsplan stimmen. Ein aktuelles Interview mit den

SdK-Vorständen Dr. Marc Liebscher und Markus Kienle zu dem Sachverhalt

finden Sie hier auf unserem SdK YouTube-Kanal.

Betroffene Aktionäre können sich unter www.sdk.org/leoni für einen

kostenlosen Newsletter registrieren, über den die SdK über die weiteren

Entwicklungen informieren wird.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail

unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur

Verfügung.

München, den 24. Mai 2023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Aktien des Emittenten!

Kontakt:

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hackenstr. 7b

80331 München

Tel: 089 / 2020846-0

Fax: 089 / 2020846-10

E-Mail: info@sdk.org

Pressekontakt:

Daniel Bauer

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E-Mail: presseinfo@sdk.org

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