Befreiung / Zielgesellschaft: Knorr-Bremse AG; Bieter: Heinz Hermann Thiele Familienstiftung

dpa-AFX

Veröffentlicht am 23.08.2023 12:00

Aktualisiert 23.08.2023 12:15

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EQS-WpÜG: Heinz Hermann Thiele Familienstiftung / Befreiung

Befreiung / Zielgesellschaft: Knorr-Bremse (ETR:KBX) AG; Bieter: Heinz Hermann Thiele

Familienstiftung

23.08.2023 / 12:00 CET/CEST

Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch EQS News - ein

Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

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Heinz Hermann Thiele Familienstiftung

Deutschland

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe

des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 23.

Juni 2023

über

die Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs.

1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG

in Bezug auf die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft, München

Mit Bescheid vom 23. Juni 2023 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht auf den Antrag der

Heinz Hermann Thiele Familienstiftung (nachfolgend "Antragstellerin")

die Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten befreit, nach §

35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der Knorr-Bremse

Aktiengesellschaft mit Sitz in München, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2

Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14

Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG für den Fall, dass sie

infolge der Übertragung des von Frau Nadia Thiele gehaltenen

Geschäftsanteils in Höhe von EUR 133.152.172 an der Stella

Vermögensverwaltungs GmbH, Grünwald, die Kontrolle an der Knorr-Bremse

Aktiengesellschaft, München, (folgend "Zielgesellschaft") erlangen

sollte, von der Pflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die

Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft zu veröffentlichen, nach § 35

Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(folgend "BaFin") eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35

Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

2. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von den

Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG gemäß § 37

Abs. 1 WpÜG ist von der Antragstellerin eine Gebühr zu entrichten.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

A.

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft mit Sitz in

München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB

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42031. Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 161.200.000,00 und

ist eingeteilt in 161.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien

(nachfolgend "KB-Aktien"). Die KB-Aktien sind unter der ISIN DE000KBX1006

zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen.

II. Antragstellerin

Die Antragstellerin ist eine Stiftung nach deutschem Recht. Sie wurde am

06.04.2023 durch die Regierung Oberbayern als zuständige Behörde anerkannt.

Die Antragstellerin wurde aufgrund der testamentarischen Verfügung vom

07.06.2018 (folgend "Testament") des am 23.02.2021 verstorbenen Heinz

Hermann Thiele (folgend "Erblasser") gegründet. Im Testament setzte der

Erblasser [.] [eine] Alleinerbin [(folgend "Erbin")] ein und vermachte der

Antragstellerin unter anderem die bislang von ihm, nun von der Erbin,

gehaltenen Geschäftsanteile an der Stella Vermögensverwaltungs GmbH mit Sitz

in Grünwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter

HRB 118793 (folgend "Stella") und an der TIB Vermögens und

Beteiligungsholding GmbH mit Sitz in Grünwald, eingetragen im

Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 200367 (folgend "TIB").

III. Aktionärsstruktur der Zielgesellschaft

Die Antragstellerin hält derzeit keine KB-Aktien.

95.097.851 KB Aktien (entsprechend ca. 58,99% des Grundkapitals und der

Stimmrechte der Zielgesellschaft) werden unmittelbar von der KB Holding

GmbH, München, (folgend "KB Holding") gehalten.

Das gesamte Stammkapital der KB Holding wird von TIB gehalten.

Am Stammkapital der TIB in Höhe von EUR 1.000.000 ist Stella mit zwei

Geschäftsanteilen in Höhe von insgesamt EUR 806.960 (entsprechend ca. 80,7%

des Stammkapitals und der Stimmrechte) sowie die Erbin mit zwei

Geschäftsanteilen in Höhe von insgesamt EUR 193.040 (entsprechend ca. 19,3%

des Stammkapitals und der Stimmrechte) beteiligt.

Am Stammkapital der Stella in Höhe von EUR 210.003.000 ist die Erbin mit

einem Geschäftsanteil in Höhe von EUR 133.152.172 (entsprechend ca. 63,4%

des Stammkapitals und der Stimmrechte) [.] beteiligt.

IV. Antragstellung

Mit Schreiben vom 13.04.2023, eingegangen im Original per Post am

14.04.2023, beantragt die Antragstellerin, sie gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von

den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 [sic] WpÜG zu

befreien. Sie trägt insbesondere vor, dass sie die Kontrolle über die

Zielgesellschaft im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung aufgrund des

Testaments des Erblassers erlangen werde.

B.

Dem Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 2 Satz 1 WpÜG war stattzugeben, da er zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit

Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag wurde schriftlich und damit formgerecht (§ 45 WpÜG) gestellt.

Anträge gemäß § 37 WpÜG können vor oder innerhalb von sieben Kalendertagen

nach dem Zeitpunkt der Kontrollerlangung gestellt werden (§ 37 Abs. 2 WpÜG,

§ 8 WpÜG-AngebotsVO). Die Antragstellerin erwirbt die Kontrolle erst mit der

noch ausstehenden Übertragung des Geschäftsanteils an Stella von der Erbin

an die Antragstellerin (folgend "Anteilsübertragung", siehe unten B.II.1.).

Trotz der noch ausstehenden Anteilsübertragung besteht schon jetzt das

erforderliche Sachbescheidungsinteresse zur Entscheidung über den Antrag.

Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Kontrollerlangung als vorhersehbar

(vgl. BT (LON:BT) Drucks. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81) und aus Gründen der

Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr

wahrscheinlich darstellt (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in:

Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 8 WpÜG Angebotsverordnung, Rn. 8 f.;

Versteegen, in: Kölner Komm. z. WpÜG, Anh. z. § 37 - § 8 WpÜG-AngebotsVO Rz.

6). Dies ist vorliegend der Fall. Es sind nach der erfolgten Anerkennung der

Antragstellerin durch die zuständige Behörde keine Anhaltspunkte

ersichtlich, warum die testamentarisch angeordnete Anteilsübertragung nicht

kurzfristig nach Erlass des vorliegenden Bescheids erfolgen sollte.

II. Begründetheit

Der Antrag ist begründet.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1

und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG AngebotsVO (durch Erbschaft

oder im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung) liegen vor. Das

Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung von den Verpflichtungen

nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegt das Interesse der

außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem öffentlichen

Pflichtangebot.

1. Kontrollerlangung

Aufgrund der Übertragung des von der Erbin gehaltenen Geschäftsanteils an

Stella wird die Antragstellerin die Mehrheit des Stammkapitals und der

Stimmrechte an Stella halten, so dass Stella ein Tochterunternehmen i.S.v. §

2 Abs. 6 WpÜG, § 290 HGB, § 17 AktG der Antragstellerin sein wird.

TIB ist ein Tochterunternehmen i.S.v. § 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 HGB, § 17 AktG

von Stella, da Stella die Mehrheit des Stammkapitals und der Stimmrechte an

TIB hält.

KB Holding wiederum ist ein Tochterunternehmen i.S.v. § 2 Abs. 6 WpÜG, § 290

HGB, § 17 AktG von TIB, da TIB das gesamte Stammkapital und alle Stimmrechte

an KB Holding hält.

Die Stimmrechte aus den unmittelbar von der KB Holding gehaltenen 95.097.851

KB-Aktien (entsprechend ca. 58,99% des Grundkapitals und der Stimmrechte der

Zielgesellschaft) werden der Antragstellerin damit nach § 30 Abs. 1 Satz Nr.

1, Satz 2 und 3 WpÜG zugerechnet werden. Die Antragstellerin wird damit zum

Zeitpunkt der Anteilsübertragung die Kontrolle nach § 29 Abs. 2 WpÜG an der

Zielgesellschaft erlangen.

2. Kontrollerwerb im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung

Die Antragstellerin wird die mittelbare Kontrolle über die Zielgesellschaft

infolge der Erfüllung des vom Erblasser in seinem Testament angeordneten

Vermächtnisses durch die unentgeltliche Übertragung des von der Erbin

gehaltenen Geschäftsanteils an Stella erlangen.

§ 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG AngebotsVO setzt voraus, dass die Kontrolle an der

Zielgesellschaft durch Erbschaft oder im Zusammenhang mit einer

Erbauseinandersetzung erlangt wurde, sofern Erblasser und Antragsteller

nicht verwandt im Sinne von § 36 Nr. 1 WpÜG sind. Der

verfahrensgegenständliche Sachverhalt, nämlich die unentgeltliche

Übertragung des von der Erbin gehaltenen Geschäftsanteils an Stella auf die

Antragstellerin infolge der Erfüllung des Vermächtnisses des Erblassers, ist

als eine Erbauseinandersetzung zwischen Parteien, die nicht verwandt im

Sinne von § 36 Nr. 1 WpÜG sind, anzusehen (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler in

Assmann/Pötzsch/Schneider, § 9 WpÜG Angebotsverordnung, Rn. 8 i.V.m.

Schneider/Rosengarten in Assmann/Pötzsch/Schneider, § 36 WpÜG, Rn. 4a).

3. Ermessen

Befreiungen nach § 37 WpÜG stehen im Ermessen der BaFin. In der

Ermessensabwägung sind die Interessen der Antragstellerin an der Befreiung

dem Interesse der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft an der Durchführung

eines Pflichtangebots gegenüberzustellen (vgl. Schmiady in: Steinmeyer,

WpÜG, § 37 Rz. 56, Seiler in Assmann/Pötzsch/Schneider, § 37 WpÜG, Rn. 80).

Bei Abwägung der Interessen der anderen Aktionäre der Zielgesellschaft an

einem Pflichtangebot mit dem Interesse der Antragstellerin an einer

Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

WpÜG überwiegen die Interessen der Antragstellerin deutlich.

Die testamentarisch angeordnete Überführung der vom Erblasser gehaltenen

mittelbaren Kontrollposition an der Zielgesellschaft in eine

Familienstiftung liefert den außenstehenden Aktionären der Zielgesellschaft

keinen schützenswerten Anlass, eine außerordentliche

Desinvestitionsentscheidung im Rahmen eines Pflichtangebots treffen zu

können. Einerseits steht eine die einschneidenden Pflichten gemäß § 35 Abs.

1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG rechtfertigende materielle Veränderung der

Kontrollsituation vorliegend gerade nicht im Raum. Andererseits ist mit

Blick auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr. 2

WpÜG-AngebotsVO ein besonderes Gewicht der Interessen der Antragstellerin

anzunehmen, denn der Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber hat insoweit

die Interessenabwägung in Teilen antizipiert. Gründe, die vorliegend eine

dieser Antizipation entgegengesetzte Entscheidung zu Lasten der

Antragstellerin gebieten würden, sind nicht ersichtlich.

Grünwald, im August 2023

Heinz Hermann Thiele Familienstiftung

Ende der WpÜG-Mitteilung

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Ende der Mitteilung EQS News-Service

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1708731 23.08.

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